Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 10.12.2019, AZ 3 AZR 122/18

Im vor­liegen­den Ver­fahren ging es um die Frage, welche Vor­gaben nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 Betrieb­srentenge­setz (BetrAVG)* erfüllt sein müssen, damit der Arbeit­ge­ber von der Verpflich­tung zu prüfen, ob Betrieb­srenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erhöhen sind, befre­it ist.

Die Klägerin stand seit April 1983 in einem Arbeitsver­hält­nis zur Beklagten. Im Novem­ber 1983 erteilte die Beklagte eine Ver­sorgungszusage, die über den Banken­ver­sicherungsvere­in (BVV), eine Pen­sion­skasse, durchge­führt wurde. Die Klägerin bezieht seit Okto­ber 2011 vom BVV eine Betrieb­srente iHv. 920,07 Euro brut­to monatlich. Mit ihrer am 12. Feb­ru­ar 2016 einge­gan­genen Klage hat sie deren Anpas­sung zum 1. Okto­ber 2014 begehrt. Die Beklagte hat eine Anpas­sung unter Hin­weis auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wegen der Absicherung über den BVV abgelehnt.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts war teil­weise erfol­g­los, weil die Klägerin ihre Forderung falsch berech­net hat­te. Im Übri­gen führte die Revi­sion zur Zurück­ver­weisung an das Landesarbeitsgericht.

Das Betrieb­srentenge­setz sieht in § 16 Abs. 3 Nr. 2 vor, dass die grund­sät­zliche Pflicht des Arbeit­ge­bers, im Abstand von drei Jahren zu prüfen, ob die Betrieb­srente anzu­passen ist, ent­fällt, wenn die Ver­sorgung über eine Pen­sion­skasse durchge­führt wird und ab Renten­be­ginn sämtliche auf den Rentenbe­stand ent­fal­l­en­den Über­schus­san­teile zur Erhöhung der laufend­en Leis­tun­gen ver­wen­det wer­den. Die in dieser Aus­nah­mevorschrift genan­nten Voraus­set­zun­gen müssen auf­grund ein­er unab­d­ing­baren ver­traglichen Regelung bei Beginn der Betrieb­srenten­leis­tung rechtlich fest­ste­hen. Diese Voraus­set­zung ist erfüllt, da es sich bei der Vere­in­barung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Pen­sion­skasse um einen Ver­trag zugun­sten Drit­ter han­delt, der nicht ohne Zus­tim­mung der Betrieb­srent­ner geän­dert wer­den darf.

Des Weit­eren muss bei Ein­tritt des Ver­sorgungs­falls durch die ver­traglichen Regelun­gen sichergestellt sein, dass die Über­schus­san­teile — falls solche anfall­en — wed­er dem Arbeit­ge­ber noch der Pen­sion­skasse zuste­hen. Ob die Über­schus­san­teile jew­eils entsprechend den ver­sicherungsrechtlichen Vor­gaben angemessen und auch son­st richtig berech­net sind, bet­rifft nicht die Anwen­dung der betrieb­srenten­rechtlichen Aus­nah­mebes­tim­mung, son­dern das Ver­hält­nis zwis­chen Betrieb­srent­ner und Pen­sion­skasse. Zudem muss bei Ein­tritt des Ver­sorgungs­falls sichergestellt sein, dass die für die Über­schuss­beteili­gung notwendi­ge Abgren­zung der Ver­sicherungs­bestände verur­sachung­sori­en­tiert im Sinne des Ver­sicherungsrechts erfol­gt und auch bleibt. Änderungsklauseln in Ver­sorgungsverträ­gen ste­hen den vor­ge­nan­nten Erfordernissen nicht ent­ge­gen, da sie struk­turelle Verän­derun­gen nicht deck­en. Dazu gehören auch Neuab­gren­zun­gen des Ver­sicherungs­be­standes, die dem Gesicht­spunkt der Verur­sachung­sori­en­tierung nicht hin­re­ichend gerecht werden.

Fern­er muss bei Renten­be­ginn gewährleis­tet sein, dass die Über­schus­san­teile zur Erhöhung der laufend­en Leis­tun­gen ver­wen­det wer­den. Hier­für ist erforder­lich, dass dauernde und ggf. vorüberge­hende Renten­er­höhun­gen in einem angemesse­nen Ver­hält­nis zueinan­der ste­hen. Der Anteil der nur befris­teten Erhöhung der Betrieb­srente darf nicht unangemessen hoch sein; diese Gren­ze ist bei einem Anteil von 25 vH einge­hal­ten. Die den Betrieb­srent­nern aus den Über­schus­san­teilen gewährten Leis­tun­gen müssen zudem betriebliche Altersver­sorgung im Sinne des Betrieb­srentenge­set­zes darstellen; Ster­begeld gehört nicht dazu.

Auf­grund der Fest­stel­lun­gen des Lan­desar­beits­gerichts ste­ht noch nicht fest, ob die vor­ge­nan­nten Voraus­set­zun­gen erfüllt sind.

Im Rechtsstre­it wurde auch die Vere­in­barkeit der zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erlasse­nen Über­gangsregelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG** mit Ver­fas­sungs- und Union­srecht prob­lema­tisiert. Dazu musste der Sen­at beim gegen­wär­ti­gen Stand des Ver­fahrens keine Stel­lung nehmen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…