Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 02.06.2026, AZ 15 SLa 86/25

Ausgabe: 05 – 2026

1.
Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe – unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen – seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.

2.
Die Eigenverantwortlichkeit einer Tätigkeit kann nicht durch Vorlage von Feedback-Bögen zugeordneter Mitarbeiter, die eine eigenständige Beratung bescheinigen dargelegt werden.

Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…