Lan­desar­beits­gericht Rhein­land-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2020, AZ 7 Sa 348/19

Aus­gabe: 03–2021

Erzieher/innen “für geschlossene Grup­pen” im Sinn des Tätigkeitsmerk­mals B 3 der Anlage 1 ÜTV IB sind solche Erzieher/innen, die im Betreu­ungs­di­enst ein­er geschlosse­nen Gruppe tätig sind, nicht hinge­gen solche, die im arbeits- oder beschäf­ti­gungs­ther­a­peutis­chen Bere­ich mit einzel­nen oder zwei bis drei Mit­gliedern ein­er geschlosse­nen Gruppe arbeiten.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…