Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 31.08.2026, AZ 9 TaBV 38/26

Ausgabe: 09 – 2026

Anlässlich einer KI-bedingten Betriebsänderung kann der Regelungsauftrag einer gerichtlich einzusetzenden Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs gegen den Willen eines Betriebspartners nicht zugleich auf die beabsichtigte Einführung und Anwendung des KI-Systems selbst erstreckt werden.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.07.2026 – 10 BV 94/26 – wird zurückgewiesen.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/lag_koel…