Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2026, AZ 4 Sa 58/25
Ausgabe: 09 – 2026
1. Bei einer Entgeltgleichheitsklage genügt es zur Begründung einer die Umkehr der Beweislast auslösenden Kausalitätsvermutung iSv. § 22 AGG grundsätzlich, wenn die klagende Partei beweist, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Entgelt zahlt als ihrem zum Vergleich herangezogenen Kollegen des anderen Geschlechts, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet. Eines Vortrags einer überwiegenden Kausalitätswahrscheinlichkeit, dass die Ungleichbehandlung aus einem in § 1 AGG genannten Grund erfolgte, bedarf es nicht (Anschluss an BAG 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/25).
2. Die Darlegung einer Ungleichbehandlung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt in der Regel über einen sog. „Paarvergleich“.
3. Beansprucht die klagende Partei eine Anpassung an das Medianentgelt des anderen Geschlechts, macht sie einen Paarvergleich geltend mit dem realen oder fiktiven (bekannten oder unbekannten) „Medianarbeitnehmer“ des anderen Geschlechts.
4. Das geltend gemachte Entgelt muss sich aus dem Sachverhalt ergeben, aus dem im Paarvergleich die Vermutungswirkung abgeleitet wird. Der Arbeitnehmer trägt für die Höhe des Entgelts des Vergleichsarbeitnehmers des anderen Geschlechts die Darlegungs- und Beweislast.
5. Der Arbeitgeber trägt im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislastverteilung keine sekundäre Darlegungslast zur konkreten Höhe des individuellen Entgelts des von der Klägerseite herangezogenen Vergleichsarbeitnehmers. Dem stehen die Wertungen der §§ 11 Abs. 3 und 12 Abs. 3 EntgTranspG entgegen.
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