Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 13.05.2020, AZ 4 AZR 489/19

Die Parteien eines Tar­ifver­trags kön­nen in diesem nicht wirk­sam vere­in­baren, dass Ansprüche aus dem Tar­ifver­trag trotz bei­der­seit­iger Tar­ifge­bun­den­heit nur dann beste­hen sollen, wenn die Arbeitsver­tragsparteien die Ein­führung des Tar­ifw­erks durch eine Bezug­nah­meklausel auch indi­vid­u­alver­traglich nachvol­lziehen. Eine solche Bes­tim­mung liegt außer­halb der tar­i­flichen Regelungs­macht der Tarifvertragsparteien.

Der Arbeitsver­trag der bei der Beklagten beschäftigten Klägerin, welche Mit­glied der IG Met­all ist, enthält keine Bezug­nahme auf Tar­ifverträge. Die Beklagte war zunächst nicht tar­ifge­bun­den, schloss aber im Jahr 2015 mit der IG Met­all einen Man­tel- und einen Ent­gel­trah­men­tar­ifver­trag, nach denen “Ansprüche aus diesem Tar­ifver­trag [voraus]setzen …, dass die Ein­führung des Tar­ifw­erks auch arbeitsver­traglich nachvol­l­zo­gen wird”. Dazu sollte eine Bezug­nah­meklausel mit dem Inhalt vere­in­bart wer­den, dass sich das Arbeitsver­hält­nis “nach dem jew­eils für den Betrieb auf­grund der Tar­ifge­bun­den­heit des Arbeit­ge­bers … gel­tenden Tar­ifw­erk” richtet. Das Ange­bot zum Abschluss eines neuen Arbeitsver­trags, der ua. eine Bezug­nah­meklausel entsprechend den tar­ifver­traglichen Regelun­gen vor­sah, nahm die Klägerin nicht an. Mit der vor­liegen­den Klage ver­langt sie die Zahlung von Dif­feren­zent­gelt auf der Grund­lage der Bes­tim­mungen des Man­tel- und Ent­gel­trah­men­tar­ifver­trags. Das Arbeits­gericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Lan­desar­beits­gericht hat sie auf die Beru­fung der Beklagten abgewiesen.

Die Revi­sion der Klägerin vor dem Vierten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat­te Erfolg. Der Klägerin ste­hen schon auf­grund der bei­der­seit­i­gen Tar­ifge­bun­den­heit Ansprüche aus den Tar­ifverträ­gen zu. Diese kön­nen nicht von den vorge­se­henen indi­vid­u­al­rechtlichen Umset­zungs­maß­nah­men der Arbeitsver­tragsparteien abhängig gemacht wer­den (§ 4 Abs. 1 TVG). Auch das durch § 4 Abs. 3 TVG geschützte Gün­stigkeit­sprinzip ste­ht ein­er solchen Regelung ent­ge­gen. Die tar­ifver­traglichen Bes­tim­mungen, die eine “arbeitsver­tragliche Nachvol­lziehung” ver­lan­gen, sind daher unwirksam.

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