Trotz ein­er öffentlich-rechtlichen Organ­i­sa­tion des herrschen­den Unternehmens (hier ein Kreis als Kör­per­schaft des öffentlichen Rechts) kann für die pri­va­trechtlich organ­isierten beherrscht­en Unternehmen ein Konz­ern­be­trieb­srat errichtet werden.
Zu den Anforderun­gen an die Wider­legung der Konz­ern­ver­mu­tung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG (i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…