1. Der Anspruch auf Son­derzahlung nach § 22 TV AWO BW ermäßigt sich nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift um 1/12 für jeden Kalen­der­monat, in dem die Beschäftigten nicht wenig­stens für einen Tag u.a. Anspruch auf Ent­gelt­fortzahlung im Krankheits­fall gegen den Arbeit­ge­ber haben. Der Anspruch auf Kranken­geldzuschuss nach § 24 TV AWO BW ist kein Anspruch auf Ent­gelt­fortzahlung im Krankheits­fall und wirkt sich nicht anspruch­ser­hal­tend in Bezug auf die Jahres­son­derzahlung aus.

2. Nach § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW unterbleibt die Ver­min­derung für Kalen­der­monate, in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zuste­hen­den Kranken­gelds ein Kranken­geldzuschuss nicht gezahlt wor­den ist. Wed­er im Wege der Ausle­gung noch im Wege der Schließung ein­er ver­meintlichen Lücke im Tar­ifver­trag ist durch einen “Erst-Recht-Schluss” dem geregel­ten Fall der gle­ichzustellen, dass ein Kranken­geldzuschuss an den Beschäftigten gezahlt wor­den ist (ander­er Ansicht die wohl herrschende Mei­n­ung in der Lit­er­atur zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD (Bund) in der bis zum 31. Dezem­ber 2007 gel­tenden Fas­sung; vgl. auch Rund­schreiben des BMI vom 11. April 2007 — D II 2- 220 210–2/0 (GMBL) 2007).

Vielmehr enthält § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW eine abschließende Regelung.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…