Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 24.09.2020, AZ 9 Ta 217/19

Aus­gabe: 7–9/2020

Die für ein Arbeitsver­hält­nis typ­is­che per­sön­liche Abhängigkeit ein­er als Freiberu­flerin geführten Tele­fon­sex­di­en­stleis­terin kann sich aus ihrer Eingliederung in eine fremde betriebliche Arbeitsstruk­tur ergeben. Das ist dann der Fall, wenn sie durch eine ein­seit­ige Steuerung und Kon­trolle der Betrieb­sabläufe in ein­er Weise ihrer Selb­st­ständigkeit beraubt wird, die über die mögliche Ein­flussnahme bei einem freien Dien­stver­trags hinausgeht.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…