Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2026, AZ 2 Ta 10/25
Ausgabe: 01/02 – 2026
Im Falle einer Vergütungsklage, die maßgeblich auf die Betriebsrisikolehre (§ 615 Satz 3 BGB) gestützt wird, liegt ein Sic-non-Fall vor. Daher eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…