Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2026, AZ 10 Ta 15/25

Ausgabe: 12 – 2025 / 01 – 2026

1. Mitglieder eines Aufsichtsrats einer GmbH sind nicht Arbeitgeber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. d ArbGG, auch wenn sie Vorsitzende des Aufsichtsrats sind.

2. § 2 Abs. 3 ArbGG findet keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage allein aus der Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen kann (Anschluss an BAG 4. September 2018 – 9 AZB 10/18).

3. Hilfsanträge können keinen wirtschaftlichen Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG vermitteln (Anschluss an BAG 14. Juni 1983 – 3 AZR 619/80).

4. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG kann auch mit einer Widerklage in einem anderen Rechtsstreit bei demselben Gericht bestehen (Anschluss an BAG 4. September 2018 – 9 AZB 10/18). Im Rahmen des Streits um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht zu prüfen, ob die Widerklage zulässig und begründet ist, um einen Zusammenhang nach § 2 Abs. 3 ArbGG zu vermitteln.

5. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG kann auch bei einer behaupteten gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Beklagter zu bejahen sein (Anschluss an BAG 23. August 2001 – 5 AZB 20/01).

6.Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn eine Partei ihr Wahlrecht nach § 2 Abs. 3 ArbGG – auch – vor dem Hintergrund der für sie kostengünstigen Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nutzt und infolgedessen vor den Gerichten für Arbeitssachen Ansprüche gegen Dritte geltend macht, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehen.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…