Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 28.08.2026, AZ 1 SLa 159/26
Ausgabe: 09 – 2026
Ein einheitliches Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und mehreren Arbeitgebern liegt vor, wenn der Zusammenhang der arbeitsvertraglichen Beziehungen es verbietet, diese rechtlich getrennt zu behandeln.
Bildet der eine Arbeitgeber als Ausbildungsakademie den Arbeitnehmer zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch Gewährung der theoretischen Ausbildungsinhalte aus und erhält er zugleich dessen Arbeitsleistung, ohne sie zu vergüten, während der andere Arbeitgeber ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet, aus dem heraus diese Arbeitsleistung beim anderen Arbeitgeber vergütet und Freistellung zur Wahrnehmung der theoretischen Unterrichtsbestandteile gewährt wird, ist bei Vorliegen weiterer Umstände von einem konkludent geschlossenen einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen.
Investiert der Arbeitgeber in eine Fortbildung des Arbeitnehmers, um bereits aus dem fortlaufenden Qualifikationsgewinn des Arbeitnehmers Einnahmen zu erzielen, die er ohne die laufende Qualifikation nicht hätte, ist dies eine Investition im betrieblichen Interesse, die bei unangemessenem Abwälzen der Risikoverteilung im Arbeitsleben auf den Arbeitnehmer zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB führt.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.01.2026 – 4 Ca 850/25 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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