Arbeitsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2025, AZ 7 BV 2/25
Ausgabe: 10 – 2025
1. Rügt eine Seite ausdrücklich die gewählte Verfahrensart, muss das Gericht vorab für jeden Antrag klären, ob das Beschluss- oder das Urteilsverfahren die zulässige Verfahrensart ist.
2. Ein Beschlussverfahren ist zulässig, wenn sich das Verfahren auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner bezieht.
3. Für die Anforderungen an den Vortrag gelten die für die Rechtswegzuständigkeit entwickelten Grundsätze: In et-et-Fällen ist es erforderlich, die Tatsachen, die das gewählte Rechtsverhältnis begründen, schlüssig darzulegen. Dagegen genügt in sic-non-Fällen die bloße Rechtsbehauptung, dass das gewählte Rechtsverhältnis bestehe.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…