Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 03.02.2026, AZ 4 SLa 348/25
Ausgabe: 12 – 2025 / 01 – 2026
1.
Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs stellt – jedenfalls im Regelfall – sowohl eine Prozesshandlung wie auch ein materielles Rechtsgeschäft dar. Wollen die Parteien von diesem Regelfall abweichen und im gerichtlichen Vergleich lediglich die Verpflichtung zum Abschluss eines befristenen Arbeitsvertrags regeln, bedarf es hierfür deutlicher Anhaltspunkte, die für eine solche Auslegung sprechen.
2.
Die Beteiligung des Personalrats nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG vor Abschluss des Vergleichs ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Befristungsgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht entbehrlich.
Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…