Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 30.11.2019, AZ 1 SHa 42/19

§ 49 Abs. 2 ArbGG ist auch und ger­ade auf die Fallgestal­tung anwend­bar, dass sämtliche Richter/innen eines Gerichts wegen Befan­gen­heit Selb­stablehnungsanzeigen erstat­ten. Sind diese begrün­det, so hat das Lan­desar­beits­gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein anderes Arbeits­gericht als zuständi­ges Gericht zu bestimmen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…