Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen, Beschluss vom 27.10.2020, AZ 5 Sa 614/20

Aus­gabe: 10–2020

Urlaub­sabgel­tungsansprüche unter­liegen den Vorschriften der Ver­jährung gem. §§ 195 BGB, Dies gilt auch dann, wenn der Arbeit­ge­ber sein­er Mitwirkung­sobliegen­heit nicht (aus­re­ichend) nachgekom­men ist. Die nationale Recht­slage ist ein­deutig und ein­er euro­parecht­skon­for­men Ausle­gung nicht zugänglich.

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