Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2019, AZ 4 Sa 349/18

Unterbricht eine Reinigungskraft in erheblichem Umfang ihre Arbeit, um in den zu reinigenden Büros mit den dort installierten dienstlichen Telefonen privat zu telefonieren und ausgiebig Zeitschriften zu lesen, kann dies jedenfalls nach einschlägiger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. (Rn. 39 – 51)
Im Falle der ordentlichen Unkündbarkeit eines Arbeitnehmers aufgrund einer tariflichen Regelung ist im Rahmen der außerordentlichen Kündigung für die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf die fiktive Kündigungsfrist abzustellen, die ohne die ordentliche Unkündbarkeit zur Anwendung käme (Anschluss an BAG BeckRS 2016, 66796 Rn. 20; BeckRS 2016, 114684 Rn. 20; BeckRS 2017, 131400 Rn. 18). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

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