Für die Zuläs­sigkeit der Ver­w­er­tung von Zufalls­fun­den bei der Durch­suchung des Dienst-PC eines Arbeit­nehmers ist es nicht notwendig, dass der Anlass für die Durch­suchung daten­schutzrechtlich zuläs­sig war. Es kommt für die Ver­w­ert­barkeit des Zufalls­fun­des allein darauf an, ob der Ein­griff in das all­ge­meine Per­sön­lichkeit­srecht nicht stärk­er wiegt als die Funk­tions­fähigkeit der Recht­spflege. Dies gilt jeden­falls dann, wenn die Durch­suchung des Dienst-PC dem Arbeit­nehmer vorher angekündigt wurde.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…