Gericht, Beschluss vom 28.10.2019, AZ AZ

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Die Auskun­ft nach § 11 Ent­gelt­trans­paren­zge­setz ist kein Indiz im Sinne des § 22 AGG, welch­es auch bei großen Vergü­tung­sun­ter­schieden zwis­chen dem Ver­di­enst ein­er Klägerin und dem Medi­an der männlichen Ver­gle­ichs­gruppe mit über­wiegen­der Wahrschein­lichkeit eine Diskri­m­inierung wegen des Geschlechts ver­muten lässt.

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