(Stuttgart)  Die Ver­set­zung arbeitswilliger Arbeit­nehmer aus einem nicht bestreik­ten Betrieb in einen von einem Arbeit­skampf betrof­fe­nen Betrieb des­sel­ben Arbeit­ge­bers, die der Begren­zung von Streik­fol­gen dient, bedarf nicht der Zus­tim­mung des Betrieb­srats des abgeben­den Betriebs nach § 99 Abs. 1 BetrVG.

Dessen Mitbes­tim­mungsrecht ent­fällt bei einem solchen Ein­satz von Streik­brech­ern, weil anson­sten die Arbeit­skampf­frei­heit des Arbeit­ge­bers ern­sthaft beein­trächtigt würde.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 13.12.2011 zu seinem Beschluss vom sel­ben Tage, Az.: 1 ABR 2/10.

Die Arbeit­ge­berin betreibt einen Lebens­mit­tel­großhan­del. Am Stan­dort Frechen unter­hält sie zwei Betriebe, ihre Zen­trale und ein Logis­tikzen­trum. Während eines zunächst auf den Abschluss eines Ver­band­star­ifver­trags und später nur noch auf den Abschluss eines betrieb­s­be­zo­ge­nen Haus­tar­ifver­trags gerichteten Arbeit­skampfs im Logis­tikzen­trum ver­set­zte sie dor­thin arbeitswillige Arbeit­nehmer der Zen­trale vorüber- gehend zur Streik­ab­wehr. Den Betrieb­srat der Zen­trale beteiligte sie hier­an nicht.

Ihrem Antrag auf Fest­stel­lung, dass eine der­ar­tige per­son­elle Maß­nahme nicht der Zus­tim­mung des Betrieb­srats der Zen­trale bedürfe, hat der Erste Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts entsprochen, so von Bredow.

Eine Ver­set­zung arbeitswilliger Arbeit­nehmer von einem Betrieb des Arbeit­ge­bers in einen ihm gehören­den bestreik­ten Betrieb zur Ver­rich­tung von Streik­bruchar­beit unter­liegt nicht der Mitbes­tim­mung des Betrieb­srats des abgeben­den Betriebs. Die mit dem geset­zlichen Zus­tim­mungser­forder­nis und dem darauf bezo­ge­nen Anhörungsver­fahren ver­bun­de­nen Erschw­ernisse sind geeignet, die Kampf­par­ität zu Las­ten des Arbeit­ge­bers ern­sthaft zu beein­trächti­gen. Dies gilt unab­hängig davon, ob der Streik auf den Abschluss eines Ver­bands- oder eines betrieb­s­be­zo­ge­nen Haus­tar­ifver­trags gerichtet ist. Der Arbeit­ge­ber ist jedoch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, dem Betrieb­srat rechtzeit­ig vor Durch­führung der per­son­ellen Maß­nahme mitzuteilen, welche Arbeit­nehmer er vorüberge­hend zur Streik­ab­wehr ein­set­zen will.

Von Bre­dow emp­fahl, dies und einen etwaigen Fort­gang zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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