(Stuttgart)  Beab­sichtigt der Arbeit­ge­ber Masse­nent­las­sun­gen, hat er den Betrieb­srat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG schriftlich ua. über die Gründe für die geplanten Ent­las­sun­gen zu unter­richt­en. Ob danach die Unter­rich­tung der Schrift­form iSv. § 126 BGB bedarf, hat das Bun­de­sar­beits­gericht noch nicht entschieden.

Hat der Arbeit­ge­ber die von § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG geforderten Angaben in einem nicht unterze­ich­neten Text doku­men­tiert und diesen dem Betrieb­srat zugeleit­et, genügt die abschließende Stel­lung­nahme des Betrieb­srats zu den Ent­las­sun­gen, um den eventuellen Schrift­for­mver­stoß zu heilen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 30.09.2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 6 AZR 155/11.

Über das Ver­mö­gen der Arbeit­ge­berin der Klägerin wurde am 1. Sep­tem­ber 2009 das Insol­ven­zver­fahren eröffnet und der Beklagte zum Insol­ven­zver­wal­ter bestellt. Der Beklagte schloss mit dem Gesamt­be­trieb­srat am 15. Okto­ber 2009 einen von bei­den Seit­en unterze­ich­neten Inter­esse­naus­gle­ich mit Namensliste für drei Betriebe des Unternehmens, der die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforder­lichen Angaben enthielt. Der Gesamt­be­trieb­srat erk­lärte in dem Inter­esse­naus­gle­ich abschließend, er sei umfassend gem. § 17 Abs. 2 KSchG unter­richtet wor­den. Das Lan­desar­beits­gericht hat nicht fest­gestellt, dass der Inter­esse­naus­gle­ich seit­ens des Beklagten vor der Unterze­ich­nung durch den Gesamt­be­trieb­sratsvor­sitzen­den unter­schrieben wor­den war. Der Beklagte fügte sein­er anschließen­den Masse­nent­las­sungsanzeige den Inter­esse­naus­gle­ich bei. Nach Ein­gang der Anzeige bei der Agen­tur für Arbeit kündigte er das Arbeitsver­hält­nis mit der Klägerin am 16. Okto­ber 2009 zum 31. Jan­u­ar 2010. Die Klägerin hält diese Kündi­gung für unwirk­sam, weil der Gesamt­be­trieb­srat nicht schrift­for­mgerecht iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unter­richtet wor­den sei.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg, so Henn.

Ein etwaiger Schrift­for­m­man­gel der Unter­rich­tung ist durch die abschließende Stel­lung­nahme des Gesamt­be­trieb­srats im Inter­esse­naus­gle­ich geheilt. Dafür spricht der Zweck des Unter­rich­tungser­forderniss­es, das die Richtlin­ien­vor­gabe in Art. 2 Abs. 3 Unter­abs. 1 Buchst. b der Masse­nent­las­sungsrichtlin­ie 98/59/EG umset­zen soll. Die Arbeit­nehmervertre­tung soll nach der Ausle­gung des EuGH kon­struk­tive Vorschläge unter­bre­it­en kön­nen, um die Masse­nent­las­sung zu ver­hin­dern oder einzuschränken. Diesem Zweck ist genügt, wenn die Arbeit­nehmervertre­tung auf­grund schriftlich fix­iert­er aus­re­ichen­der Angaben des Arbeit­ge­bers zu den geplanten Ent­las­sun­gen eine abschließende Stel­lung­nahme abgibt.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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