(Stuttgart) In einem soeben verkün­de­ten Urteil hat die das Ver­wal­tungs­gericht Düs­sel­dorf die Klage des 64-jähri­gen Amt­srichters aus Neuss abgewiesen, mit der er erre­ichen wollte, dass er über die für ihn gel­tende Alters­gren­ze von 65 Jahren hin­aus bis zum Ablauf des 67. Leben­s­jahres weit­er als Amt­srichter beschäftigt bleibt.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart uner Hin­weis auf das am 08.03.2010 veröf­fentlichte Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts (VG)  Düs­sel­dorf, Az.: 13 K 6883/09.

Zur Begrün­dung führte das Gericht in der mündlichen Urteils­be­grün­dung im Wesentlichen aus, dass die Fes­tle­gung der Alters­gren­ze durch ein legit­imes Ziel, näm­lich eine angemessene Altersstruk­tur und eine hin­re­ichende Vorherse­hbarkeit der Per­son­alpla­nung, gerecht­fer­tigt sei. Damit liege auch kein Ver­stoß gegen die EU-Diskri­m­inierungsricht­line 2000/78/EG vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass – wie bei Beamten – auf seinen Antrag hin die Arbeit­szeit indi­vidu­ell ver­längert werde. Die insoweit für Beamte gel­tende Regelung sei für Richter nicht vorge­se­hen. Diese unter­schiedliche Recht­stel­lung diene dem Schutz der richter­lichen Unab­hängigkeit, um jeden Anschein der Bee­in­fluss­barkeit richter­lich­er Entschei­dun­gen durch den Dien­s­ther­rn zu vermeiden.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nor­drhein-West­falen in Mün­ster möglich.

Henn emp­fahl, diese Grund­sätze zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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