(Stuttgart) Beab­sichtigt der Arbeit­ge­ber, das Arbeitsver­hält­nis mit einem Betrieb­sratsmit­glied unter Beru­fung auf ver­hal­tens­be­d­ingte Gründe außeror­dentlich zu kündi­gen und schließen Arbeit­ge­ber und Betrieb­sratsmit­glied nach Ein­leitung eines Ver­fahrens zur Erset­zung der Zus­tim­mung des Betrieb­srats zu der Kündi­gung und nach voraus­ge­gan­genen Ver­hand­lun­gen eine Vere­in­barung über die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es gegen Zahlung ein­er Abfind­ung und ggf. andere Zuwen­dun­gen, so liegt darin regelmäßig keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzuläs­sige Begün­s­ti­gung des Betriebsratsmitglieds.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 21.03.2018 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 7 AZR 590/16.

Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Vor­sitzen­der des in ihrem Betrieb gebilde­ten Betrieb­srats. Anfang Juli 2013 hat­te die Beklagte beim Arbeits­gericht unter Beru­fung auf — vom Kläger bestrit­tene — ver­hal­tens­be­d­ingte Gründe ein Ver­fahren zur Erset­zung der Zus­tim­mung des Betrieb­srats zur außeror­dentlichen Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es des Klägers ein­geleit­et. Am 22. Juli 2013 schlossen die Parteien außerg­erichtlich einen Aufhe­bungsver­trag, in dem ua. die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es zum 31. Dezem­ber 2015, die Freis­tel­lung unter Vergü­tungs­fortzahlung und eine noch im Ver­lauf des Arbeitsver­hält­niss­es auszuzahlende Abfind­ung von 120.000,00 Euro net­to vere­in­bart wurde. Nach­dem der Kläger am 23. Juli 2013 vere­in­barungs­gemäß von seinem Betrieb­srat­samt zurück­ge­treten und in der Fol­gezeit die Auszahlung der Abfind­ung an ihn erfol­gt war, hat er mit der vor­liegen­den Klage den Fortbe­stand seines Arbeitsver­hält­niss­es über den 31. Dezem­ber 2015 hin­aus gel­tend gemacht. Er meint, der Aufhe­bungsver­trag sei nichtig, weil er durch diesen als Betrieb­sratsmit­glied in unzuläs­siger Weise begün­stigt werde.

Die Klage blieb beim Bun­de­sar­beits­gericht — wie bere­its in den Vorin­stanzen — ohne Erfolg. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dür­fen Mit­glieder des Betrieb­srats wegen ihrer Betrieb­srat­stätigkeit wed­er benachteiligt noch begün­stigt wer­den. Vere­in­barun­gen, die hierge­gen ver­stoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Durch den Abschluss eines Aufhe­bungsver­trags wird das Betrieb­sratsmit­glied allerd­ings regelmäßig nicht unzuläs­sig begün­stigt. Soweit die Ver­hand­lungspo­si­tion des Betrieb­sratsmit­glieds gün­stiger ist als die eines Arbeit­nehmers ohne Betrieb­srat­samt, beruht dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregel­ten Sonderkündigungsschutz.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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