(Stuttgart) Das Erre­ichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dien­stver­trag mit einem GmbH-Geschäfts­führer als Alters­gren­ze vere­in­bart wer­den, die eine ordentliche Kündi­gung recht­fer­tigt. Wenn gewährleis­tet ist, dass dem Geschäfts­führer nach seinem Auss­chei­den aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersver­sorgung zuste­ht, ver­stößt eine der­ar­tige Regelung nicht gegen das All­ge­meine Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG).

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Hamm vom 2.08.2017 zu seinem Urteil vom 19.6.2017 (Az. 8 U 18/17 OLG Hamm), nicht recht­skräftig, Revi­sion anhängig beim BGH (Az. BGH II ZR 244/17).

Der im März 1955 geborene Kläger aus Not­tuln war seit 2005 als Vor­sitzen­der der Geschäfts­führung für die Beklagte tätig. Die Beklagte ist ein Werk­stoffher­steller mit dem Sitz im Märkischen Kreis. Der von den Parteien vere­in­barte Dien­stver­trag war bis zum ein 31.08.2018 befris­tet. Er sah in § 7 Abs. 3 eine Regelung vor, nach welch­er bei­de Ver­tragsparteien den Ver­trag beim Ein­tritt des Klägers in das 61. Leben­s­jahr mit ein­er sechsmonati­gen Frist zum Jahre­sende ordentlich kündi­gen kon­nten. 2015 rief die Gesellschafter­ver­samm­lung der Beklagten den Kläger als Geschäfts­führer ab. Im Juni 2016 sprach sie die Kündi­gung des Dien­stver­trages zum 31.12.2016 aus. Diese Kündi­gung hat der Kläger für unberechtigt gehal­ten, unter anderem mit der Begrün­dung, dass ihn die Regelung in § 7 Abs. 3 des Dien­stver­trages aus Alters­grün­den diskri­m­iniere und deswe­gen mit dem AGG nicht vere­in­bar sei.

Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er die Fest­stel­lung begehrt hat, dass die von der Beklagten aus­ge­sproch­ene Kündi­gung unwirk­sam sei und den Dien­stver­trag der Parteien nicht zum 31.12.2016 been­det habe, ist erfol­g­los geblieben. Der 8. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm hat die von der Beklagten aus­ge­sproch­ene Kündi­gung für gerecht­fer­tigt gehalten.

Die Möglichkeit dieser Kündi­gung hät­ten die Parteien, so der Sen­at, im Dien­stver­trag wirk­sam vere­in­bart. Die Regelung in § 7 Abs. 3 des Dien­stver­trages ver­stoße nicht gegen das All­ge­meine Gleichbehandlungsgesetz.

Dabei könne offen­bleiben, ob das AGG im Falle ein­er Ver­trags­beendi­gung auf einen GmbH-Fremdgeschäfts­führer anzuwen­den sei. Zwar gebe es insoweit keinen beson­deren, das AGG ver­drän­gen­den Kündi­gungss­chutz. Höch­strichter­lich sei jedoch noch nicht gek­lärt, ob das AGG Organe juris­tis­ch­er Per­so­n­en als Arbeit­nehmer generell schütze. Aber selb­st wenn man dies zu Gun­sten des Klägers annehme, sei die Klausel wirksam.

Zwar benachteilige die Regelung den Kläger, weil sie das Kündi­gungsrecht der Beklagten an sein Alter knüpfe. Diese Regelung sei aber nach § 10 Satz 1 und 2 AGG zuläs­sig. Der Sen­at vertrete die Recht­sauf­fas­sung, dass die Vere­in­barung ein­er Alters­gren­ze unter­halb des geset­zlichen Rentenein­trittsalters für GmbH-Geschäfts­führer jeden­falls dann grund­sät­zlich zuläs­sig sei, wenn gewährleis­tet sei, dass dem Geschäfts­führer ab dem Zeit­punkt seines Auss­chei­dens eine betriebliche Altersver­sorgung zuste­he. Das Anforderung­spro­fil für Unternehmensleit­er sei regelmäßig beson­ders hoch. Deswe­gen könne sich aus betriebs- und unternehmens­be­zo­ge­nen Inter­essen ein Bedürf­nis für die Vere­in­barung ein­er Alters­gren­ze ergeben, die unter dem geset­zlichen Rentenein­trittsalter liege. Ein Unternehmen könne zudem ein legit­imes Inter­esse daran haben, frühzeit­ig einen Nach­fol­ger in der Unternehmensleitung zu instal­lieren. Erhalte dann ein auf­grund der Alter­sklausel vorzeit­ig auss­chei­den­der Geschäfts­führer sofort eine betriebliche Altersver­sorgung, sei seinen Inter­essen an ein­er sozialen Absicherung Rech­nung getra­gen. Unter diesen Voraus­set­zun­gen sei daher eine vere­in­barte Alters­gren­ze, die deut­lich unter­halb des geset­zlichen Rentenein­trittsalters liege, als mit dem AGG vere­in­bar anzusehen.

Im vor­liegen­den Fall ste­he dem Kläger ab dem Zeit­punkt seines vorzeit­i­gen Auss­chei­dens eine betriebliche Altersver­sorgung zu. Zudem werde er hin­sichtlich sein­er Altersver­sorgung durch die Beklagte so gestellt, als wenn er erst zum Ablauf der reg­ulären Ver­tragslaufzeit aus­geschieden wäre. Die im Ver­hält­nis zur ursprünglichen Vergü­tung gerin­gere Höhe der betrieblichen Altersver­sorgung müsse der Kläger hin­nehmen. Dass sich die Höhe der betrieblichen Altersver­sorgung maßge­blich nach der Dauer der Tätigkeit für das jew­eilige Unternehmen richte, entspreche all­ge­meinen Grund­sätzen. Die betriebliche Altersver­sorgung des Klägers gewährleiste zudem eine hin­re­ichende soziale Absicherung.

Die Beklagte habe, so der Sen­at, von der Kündi­gungsmöglichkeit in § 7 Abs. 3 des Dien­stver­trages wirk­sam Gebrauch gemacht und den Ver­trag zum 31.12.2016 beendet.

Der Sen­at hat die Revi­sion zuge­lassen, weil die Rechtssache grund­sät­zliche Bedeu­tung hat. Die Frage, unter welchen Voraus­set­zun­gen sog. Alter­sklauseln in Anstel­lungsverträ­gen von Orga­nen juris­tis­ch­er Per­so­n­en nach dem AGG zuläs­sig seien, sei — so der Sen­at — bis­lang höch­strichter­lich nicht geklärt.

Zwis­chen­zeitlich hat der Kläger beim Bun­des­gericht­shof auch Revi­sion ein­gelegt (Az. BGH II ZR 244/17).

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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