Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2024, AZ 21 Sa 11/24

Ausgabe: 04/2024

Die Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs kann nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO nur vorläufig eingestellt werden, wenn die Vollstreckung dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.v. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bringen würde. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte erstmalig im Berufungsverfahren einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG stellt. § 769 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden und § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG einschränkend auszulegen (Anschluss an LAG Baden-Württemberg 14. Dezember 2017 – 17 Sa 84/17; a.A. LAG Düsseldorf 25. Februar 2022 – 4 Sa 37/22 -).

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…