Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 28.05.2025, AZ 1 SHa 1/25

Ausgabe: 05-2025

Es stellt keine krasse Rechtsverletzung dar, die eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines Beschlusses über die örtliche Zuständigkeit rechtfertigt, wenn ein Arbeitsgericht in seinem grundsätzlich unanfechtbaren Beschluss über die örtliche Zuständigkeit gem. den §§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG verkennt, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen das Land bei Zahlungsklagen der Tarifbeschäftigten vertritt und demgemäß nach § 18 ZPO an seinem Sitz in C verklagt werden kann, sofern das Landesamt die komplexen Vertretungsregelungen des beklagten Landes erst dem Arbeitsgericht in ausreichendem Umfang vorgetragen hat, an das verwiesen worden ist.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/hamm/lag_hamm/…