Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2025, AZ 9 SHa 284/25

Ausgabe: 05-2025

1.
Für den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG ist auf den tatsächlichen Einsatzort abzustellen. Der tatsächliche Einsatzort eines Leiharbeitnehmers ist daher grundsätzlich der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts.
2.
Zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Beschlusses über eine örtliche Unzuständigkeit eines Arbeitsgerichts bei Abweichen vom gesetzlichen Regelungszweck

Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…