Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.07.2025, AZ 10 Ta 500/25
Ausgabe: 07 – 2025
1. Einem einzelnen Bahnkunden steht kein quasinegatorischer Anspruch gegen eine Gewerkschaft gerichtet auf Unterlassung bestimmter Streikmaßnahmen im Bahnverkehr zu.
2. Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Beschlussweg zurückgewiesen, gilt für die Einlegung der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Postulationszwang aus § 11 Abs. 4 ArbGG nicht.
3. Wird erst nach Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussweg eine Rechtswegrüge erhoben, ist auch das Arbeitsgericht nach § 17a Abs. 5 GVG an einer erneuten Prüfung der Rechtswegfrage im Abhilfeverfahren nach § 572 ZPO gehindert.
Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…