(Stuttgart) Das Bundesarbeitsgericht hat am 22.04.2010 eine Entscheidung zum Strukturausgleich für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte des Bundes gefällt.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen“ des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08.

Im Vergütungssystem des BAT war bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten nach Erfüllung der erforderlichen Bewährungszeit der Aufstieg des Angestellten in eine höhere Vergütungsgruppe vorgesehen (Bewährungsaufstieg). Ebenso konnten Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zu einem Aufstieg führen (Fallgruppenaufstieg). Die Höhe der Grundvergütung hing von der Vergütungsgruppe und von der erreichten Lebensalterstufe ab. Das Vergütungssystem des TVöD sieht solche Höhergruppierungen nur noch ausnahmsweise innerhalb einer Übergangszeit vor. Es knüpft die Höhe des Entgelts auch nicht an das erreichte Lebensalter. Für aus dem Geltungsbereich des BAT in den TVöD übergeleitete Beschäftigte haben die Tarifvertragsparteien teilweise einen Strukturausgleich vereinbart, um Exspektanzverluste in Bezug auf die Höhergruppierung und die Vergütung nach Lebensaltersstufen abzumildern. Im TVÜ-Bund haben sie in einer Tabelle zu jeder „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ für bestimmte Lebensaltersstufen und Stufen des Ortszuschlags jeweils die Höhe des Ausgleichsbetrags und die Dauer der Zahlung des Strukturausgleichs festgelegt. Hinter der Spalte mit den Vergütungsgruppen des BAT haben sie in einer mit „Aufstieg“ überschriebenen Spalte bei einem möglichen Aufstieg die höhere Vergütungsgruppe des BAT sowie die für den Aufstieg erforderlichen Jahre genannt oder das Wort „ohne“ eingefügt.

Die in einer Forschungsanstalt der Bundesrepublik Deutschland als Chemisch-Technische Assistentin teilzeitbeschäftigte Klägerin hat gemeint, ihr stehe Strukturausgleich in Höhe von monatlich 20,00 Euro zu. Sie sei zwar im Jahr 1997 von der Vergütungsgruppe VI b in die Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert worden, gleichwohl treffe auf sie das Merkmal „Aufstieg – ohne“ zu, weil sie am Stichtag 1. Oktober 2005 nicht mehr im Wege des Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe habe aufsteigen können.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg, betont von Bredow. 

Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist nicht eindeutig. Auch aus der Tarifsystematik und dem Sinn und Zweck des Strukturausgleichs ergibt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit, ob das Merkmal „Aufstieg – ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, oder ob es ausreicht, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Der Senat hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses aufklärt, ob sich die Tarifvertragsparteien – wie die Beklagte behauptet – in den Tarifverhandlungen über die erstgenannte Auslegungsmöglichkeit einig gewesen sind. 

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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Frhr. Fenimore von Bredow
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