(Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 25. Mai 2010 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts die Klage einer Auszubildenden beim Bezirksamt abgewiesen, die sich gegen eine Kündigung während der Probezeit gerichtet hatte.

Darauf verweist der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Kündigungsschutzrecht“ des VdAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG)  Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2010, Az. 11 Sa 887/10. 

Die Auszubildende hatte sich gegen eine Kündigung durch das Bezirksamt innerhalb der Probezeit gewandt. Das Bezirksamt hatte die Kündigung mit der mangelnden Eignung der Auszubildenden begründet und sich unter anderem darauf berufen, dass diese im Zusammenhang mit einer Fehlzeit ihre vertraglichen Nebenpflichten verletzt hätte. Hinzugekommen sei, dass sie während der ersten zwei Wochen des Ausbildungsverhältnisses bereits an vier Tagen krankheitsbedingt gefehlt habe.

Das Landesarbeitsgericht hat die diesbezüglich erfolgte Zustimmungsverweigerung des Personalrats für nicht hinreichend konkret begründet und daher für unbeachtlich erachtet, so Kroll 

Es sei nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe oder dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (z. B. Willkür, Maßregelungsverbot) unwirksam sein könnte. Die Kammer hat die Möglichkeit einer Revision zum Bundesarbeitsgericht eröffnet. 

Kroll empfahl, bei allen arbeitsrechtlichen Fragen unverzüglich Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

Für Rückfragen steht  Ihnen zur Verfügung:

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses II „Kündigungsschutzrecht“
des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
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