(Stuttgart) Nach einem Urteil des Landessarbeitsgerichts Hamm vom 12.02.2009 ist eine  verhaltensbedingte Kündigung eines wegen Zuhälterei strafrechtlich verurteilten Mitarbeiters durch eine Kommune wirksam. (LAG Hamm AZ: 17 Sa 1567/08)

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das soeben verkündete Urteil. In dem ausgeurteilten Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung, die die beklagte Kommune ausgesprochen hatte, weil der Kläger im April 2008 vom Landgericht wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und wegen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Der jetzt 27-jährige Kläger stand seit dem 01.09.1998 zunächst als Auszubildender zum Straßenbauer und seit 2001 als Straßenbauer in einem Vollzeitarbeitsverhältnis, auf das die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeber Anwendung finden. Nach der rechtskräftigen Verurteilung vom 21.04.2008 hatte die beklagte Kommune das Arbeitsverhältnis am 02.05.2008 ordentlich zum 30.09.2008 gekündigt.

Ebenso wie das Arbeitsgericht habe nun auch das Landesarbeitsgericht Hamm die ordentliche Kündigung als wirksam angesehen und die Berufung daher zurückgewiesen, so Henn.

Das Gericht habe darauf abgestellt, dass der Kläger durch sein Verhalten die Interessen seiner Arbeitgeberin, der beklagten Stadt, schwerwiegend beeinträchtigt habe. Dabei seien ihm zwar die Presseberichterstattung über das Strafverfahren und der Umstand, dass er bei der Stadt beschäftigt ist, nicht anzulasten. Die Verknüpfungen der im privaten Umfeld begangenen Straftaten zu seinem Arbeitgeber lägen aber darin, dass der Kläger selbst darauf hingewiesen habe, dass Motiv für die Nebentätigkeit im Rotlichtmilieu das aus seiner Sicht zu geringe Entgelt bei der Kommune gewesen sei. Der Kläger habe damit seine bereits aus zivilrechtlichen Vorschriften resultierenden Rücksichtnamepflichten verletzt. Deshalb sei der Beklagten auch eine Fortbeschäftigung des Klägers nicht zuzumuten. Das Gericht habe die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Henn empfahl, dieses Urteil  zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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