(Stuttgart) Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.02.2009 kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, sowie, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten mit einer monatlichen Pauschale beteiligt. Die Einbehaltung des vereinbarten Kostenbeitrages ist jedoch unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. (BAG AZ.: 9 AZR 676/07)

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das soeben verkündete Urteil. In dem ausgeurteilten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht der Klage einer Einzelhandelskauffrau auf Zahlung des von dem beklagten Verbrauchermarkt einbehaltenen „Kittelgeldes” stattgegeben. Hierbei habe das Gericht jedoch nicht entschieden, ob die von der Beklagten praktizierte Vertragsklausel wirksam sei, nach der die Arbeitnehmer den monatlichen Beitrag auch dann schulden, wenn sie infolge Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet haben.

Die Einbehaltung des Pauschbetrages durch den Verbrauchermarkt scheiterte hier bereits an den Pfändungsschutzbestimmungen, so Henn. Das monatliche Nettoentgelt der Klägerin lag mit rd. 800 € deutlich unter der Pfändungsgrenze. Eine Einbehaltung sei unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende Recht könne nicht durch Verrechnungsabrede umgangen werden.

Henn empfahl, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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