(Stuttgart) Nach langer Krankheit kann ein Urlaubsanspruch über den gesetzlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen hinaus verfallen, wenn der entspechende Tarifvertrag keine anderen Regelungen enthält.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein soeben veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz – (Az.: 10 Sa 244/10.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Tarifurlaub aus den Jahren 2007 und 2008 verfallen ist.  Der 1950 geborene Kläger ist seit 1974 bei der beklagten Stadt in der Fünf-Tage-Woche als Angestellter beschäftigt und hat nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung damit Anspruch auf 30 Urlaubstage jährlich. Der Kläger war vom 23.06.2007 bis zum 07.10.2009 arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner Klage verlangt er, ihm für 2007 und 2008 den tariflichen Mehrurlaub von jeweils noch 10 Urlaubstagen zu gewähren, der über den gesetzlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgeht.

Das Arbeitsgericht Koblenz hatte die Klage abgewiesen. Zu Recht, wie nun auch das LAG Rheinland-Pfalz bestätigte, so Henn.

Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Ansprüche des Klägers auf Gewährung tariflichen Mehrurlaubs von jeweils 10 Tagen aus 2007 und 2008 bestehen nicht. Die Ansprüche auf den tariflichen Mehrurlaub sind gemäß § 26 Abs. 2 lit. a TVöD am 31.05.2008 bzw. am 31.05.2009 verfallen, weil ihn der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht antreten konnte.

Tarifvertragsparteien könnten Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Dies hätten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auch in § 26 TVöD getan und ein weitgehend vom Gesetzesrecht gelöstes Urlaubsregime geschaffen. 26 Abs. 2 lit. a TVöD deute schon nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht auf einen von den Tarifvertragsparteien bezweckten „Gleichlauf“ der gesetzlichen sowie der übergesetzlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit hin. Die Tarifvertragsparteien sind von der gesetzlichen Regelung abgewichen und haben den Urlaubsanspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. des Folgejahres befristet. Sie haben den Verfall bei Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten insoweit gelockert, als ein Antritt des Urlaubs auch noch bis zum 31.05. des Folgejahres zulässig ist. Spätestes zu diesem Zeitpunkt muss der Urlaub aus dem Vorjahr angetreten werden. Zwar gilt der längere Übertragungszeitraum sowohl für den gesetzlichen als auch den tarifvertraglichen Anspruch. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist jedoch nicht notwendig, wenn die Tarifvertragsparteien – wie hier – eine eigenständige Urlaubsregelung treffen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen

Henn empfahl, dies und ggfs. den Fortgang zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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