(Stuttgart) Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Sozialeinrichtung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG , hier einer Kindertagesstätte, setzt voraus, dass der Wirkungsbereich der Einrichtung auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern des Arbeitgebers beschränkt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einrichtung nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Zweck einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf einen soeben veröffentlichten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.02.2009  – 1 ABR 94/07 -.

In dem Fall stritten die Beteiligten darüber, ob der Gesamtbetriebsrat bei der Form, Ausgestaltung und Verwaltung des von der Arbeitgeberin betriebenen Zentralen Dienstes Kindertagesstätten (Kitas) nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG mitzubestimmen hat. Nachdem das Unternehmen diese Kitas bereits im Zuge einer Verwaltungsreform auch bereits für externe Kinder geöffnet hatte, beabsichtigte es nun, den grundsätzlich freien Zugang auch formell zu eröffnen und fasste dazu einen Beschluss , nach dem die Kindertagesstätten „als öffentliche Kindertagesstätten von Mitarbeitern der L GmbH, aber auch von nicht in der L GmbH beschäftigten Eltern genutzt” werden.

Dagegen wandte sich der Gesamtbetriebsrat und reklamierte sein Mitbestimmungsrecht mit der Auffassung, die Kindertagesstätte sei hier nach wie vor eine seiner Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG unterliegende Sozialeinrichtung der Arbeitgeberin. Das folge vor allem aus dem äußeren Erscheinungsbild, insbesondere der räumlichen Nähe der Kindertagesstätten zu den Krankenhäusern und dem Umstand, dass in den Kindertagesstätten Mitarbeiter der Arbeitgeberin tätig seien. Dafür spreche auch die Werbung mit den Kindertagesstätten und die Benutzung des internen E-Mail-Systems durch die Leitungen der Kindertagesstätten.

Damit, so Henn, hatte der Gesamtbetriebsrat jedoch nun in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG habe der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist. Hierzu müsse ein zweckgebundenes Sondervermögen vorhanden sein, die Einrichtung sozialen Zwecken dienen und ihr Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt sein.

Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Der ZD Kita sei zwar hier eine Sozialeinrichtung. Deren Wirkungsbereich sei aber nicht auf Betrieb, Unternehmen oder Konzern der Arbeitgeberin beschränkt. Der Wirkungsbereich des ZD Kita sei hier nicht – mehr – auf die Betriebe oder das Unternehmen der Arbeitgeberin beschränkt. Die Möglichkeit der Nutzung der Kindertagesstätten sei vielmehr generell für einen unbestimmten Personenkreis eröffnet.

Damit fehle der Bezug zur Belegschaft, der ein Mitspracherecht des Betriebsrats grundsätzlich rechtfertige.  Dies könne auch nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild beurteilt werden. Maßgeblich sei allein der vom Arbeitgeber festgelegte Zweck der Einrichtung. Es spiele deshalb auch keine Rolle, dass sich die Kitas in räumlicher Nähe zu den Krankenhäusern als Arbeitsstätten befinden. Auch dadurch werde das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates nicht gerechtfertigt.

Henn empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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