Die im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Dringlichkeit bleibt im Berufungsrechtszug nur dann gewahrt, wenn der unterlegene Verfügungskläger die Berufung sofort begründet. Die Ausschöpfung der gesetzlichen Fristen bewirkt den Wegfall des Verfügungsgrundes.

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