Konkurrentenstreitverfahren

 

1.Ein schwerbehinderter Mensch, von dem feststeht, dass er für eine Stelle persönlich ungeeignet ist, ist auch dann nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein-zuladen, wenn er fachlich für die Stelle geeignet ist. § 165 Sätze 3 und 4 SGB IX stehen dem nicht entgegen.

2.Das beklagte Land hatte den schwerbehinderten Bewerber, der das fachliche Anforderungsprofil erfüllte, zu einem Assessment-Centerverfahren eingeladen, ihn aber im Ergebnis nicht eingestellt. Die Durchführung des Assessment-Centerverfahrens erfolgte nicht verfahrensfehlerfrei und verletzte den schwerbehinderten Menschen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Da der schwerbehinderte Bewerber in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit dem er die Besetzung der Stelle mit dem Mitbewerber verhindern wollte, bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hatte, um dieses Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, fehlte ihm die persönliche Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Wiederholung des Auswahlverfahrens hatte deshalb nicht stattzufinden.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…

 
 
 
 

Konkurrentenstreitverfahren

 

1.Ein schwerbehinderter Mensch, von dem feststeht, dass er für eine Stelle persönlich ungeeignet ist, ist auch dann nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein-zuladen, wenn er fachlich für die Stelle geeignet ist. § 165 Sätze 3 und 4 SGB IX stehen dem nicht entgegen.

2.Das beklagte Land hatte den schwerbehinderten Bewerber, der das fachliche Anforderungsprofil erfüllte, zu einem Assessment-Centerverfahren eingeladen, ihn aber im Ergebnis nicht eingestellt. Die Durchführung des Assessment-Centerverfahrens erfolgte nicht verfahrensfehlerfrei und verletzte den schwerbehinderten Menschen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Da der schwerbehinderte Bewerber in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit dem er die Besetzung der Stelle mit dem Mitbewerber verhindern wollte, bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hatte, um dieses Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, fehlte ihm die persönliche Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Wiederholung des Auswahlverfahrens hatte deshalb nicht stattzufinden.

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