1. Erhebt der Arbeitnehmer bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung nur einen Beendigungsschutzantrag, kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch zu einem Änderungsschutzantrag übergehen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG.

2. Nimmt der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen aus einer Änderungskündigung unter Vorbehalt gegenüber dem Arbeitgeber an, ist eine rechtgeschäftliche Einigung zustande gekommen. An dieser ändert ein nach der Annahmeerklärung dem Arbeitgeber zugestellter Beendigungsschutzantrag, der grundsätzlich als schlüssige Ablehnung zu verstehen ist, nichts. Dies folgt aus § 130 Satz 2 BGB. § 167 ZPO steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

3. Zur Bestimmtheit eines Änderungsangebots (hier verneint).

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…