Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 12.09.2019, AZ 6 Sa 224/19

Ausgabe: 11-2019

Verwendet eine abstrakt-generelle Regelung (hier ein Tarifvertrag) den Begriff „vorausgehendes Beschäftigungsjahr“ sind damit grundsätzlich die vorausgehenden 365 Tage des Beschäftigungsverhältnisses gemeint und nicht etwa das vorausgehende vom 1. Januar bis 31. Dezember reichende Kalenderjahr.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…