Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 20.01.2020, AZ 1 K 2039/18

Ausgabe: 3 – 2020

Der Bewerber muss dem Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft bzw. eine Gleichstellung damit regelmäßig im Bewerbungsschreiben informieren. Eingestreute und unauffällige Informationen oder indirekte Hinweise reichen dafür nicht aus.

Weitere Informationen: https://www.juris.de/jportal/prev/MWRE200000507