Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10.01.2022, AZ 4 Sa 290/21

Ausgabe: 12-2021

Das Lesen einer offensichtlich an einen anderen Adressaten gerichtete Email sowie das Kopieren und die Weitergabe des Emailanhangs (privater Chatverlauf) an Dritte kann im Einzelfall eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, auch wenn eine Zugriffsberechtigung auf das Emailkonto für dienstliche Tätigkeiten vorliegt.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…