(Stuttgart) Auch an Minijobber kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden, es erfolgt auch keine Anrechnung auf die Verdienstgrenze von 520 € monatlich. Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitsverhältnissen können diese Zahlung auch mehrfach erhalten.

Der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart erläutert die maßgeblichen Eckpunkte.

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung der Arbeitgeber von bis zu 3.000 €.

Aufgrund der steigenden Preise hat die Bundesregierung im sogenannten 3. Entlastungspaket für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, ihren Beschäftigten eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 € steuerfrei und sozialversicherungsfrei, also „brutto= netto“ auszahlen.

Für diese Inflationsausgleichsprämie gilt:

  • Die Zahlung muss freiwillig erfolgen oder in einem Tarifvertrag geregelt sein, es ist also nicht möglich, einen vertraglich bestehenden Anspruch in eine Inflationsausgleichsprämie umzuwandeln
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie ab sofort bis zum 31. Dezember 2024 auszahlen.
  • Die Obergrenze von insgesamt 3.000 Euro gilt für den gesamten Zeitraum und entsteht nicht jedes Jahr aufs Neue.
  • Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmende erhalten – ganz egal, ob sie eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben. Daher können auch Beschäftigte in Minijobs diese Zahlung erhalten.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können entscheiden, in welcher Höhe die Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Entscheidung über den Verteilungsmodus aber mitbestimmungspflichtig.
  • Die Sonderzahlung erfolgt zusätzlich zum Verdienst. Sie wird daher bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung nicht zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet, damit können auch Minijobber diese Zahlung erhalten, da sie nicht auf die Einkommensgrenze von 520 € angerechnet wird.
  • Unternehmen haben auch die Möglichkeit, den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen zu zahlen.
  • Arbeitnehmende mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen können die Inflationsausgleichprämie in jedem Arbeitsverhältnis erhalten, es gibt keine Begrenzung.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Michael Henn
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident
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