(Stuttgart) Die Ampelkoalition hat die Einkommensteuerfreibeträge ab dem 1.1.2024 deutlich erhöht.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

  • Warum gibt es den Grundfreibetrag?

Durch diesen Grundfreibetrag soll sichergestellt werden, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch die Einkommensteuer gemindert wird.

  • Höhe des Grundfreibetrages ab 1.01.2024

Ab dem 1.12024 2024 beträgt  der Grundfreibetrag für jede Person 11.604 € bzw. 23.208 € für Verheiratete bei gemeinsamer Steuerveranlagung.  Derzeit beträgt der Grundfreibetrag für Ledige 10.908 €, für Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer: 21.816 €.

Ab dem 1.1.2024 beträgt der Kinderfreibetrag insgesamt 6.384 € bzw. 3.192 €  für jeden Elternteil, derzeit beträgt der Freibetrag 6.024 € bzw. 3.012 € je Elternteil.

Damit ist bei einem Ehepaar mit 2 Kindern ein steuerpflichtiges  Einkommen von bis zu 35.976 € einkommensteuerfrei.

Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Michael Henn
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VDAA – Präsident

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