(Stuttgart) Eine Kommissaranwärterin, die bei einer privaten Feier (Mottoparty) dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum Beschluss vom 2.09.2025, Az. 2 L 2837/25.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass ein im Vorbereitungsdienst befindlicher Polizeibeamter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden kann, wenn berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen bzw. persönlichen Eignung für den Polizeidienst bestehen. Das Polizeipräsidium hat solche Eignungszweifel bei einer Kommissaranwärterin angenommen, die zusammen mit weiteren Kommissaranwärtern eine private Feier besucht und dabei einen zur Dienstkleidung gehörenden Pullover und eine Schutzweste, jeweils mit der Aufschrift „Polizei“, getragen hat. Andere Gäste der Feier haben vom Auftreten der Anwärterin in ihrer Dienstkleidung Videos angefertigt. Außerdem hat diese für das Anfertigen eines videografischen Gästebuchs bei der gespielten Ergreifung eines als Drogendealer verkleideten Gastes mitgewirkt. Das Gericht hat die Einschätzung des Polizeipräsidiums bestätigt, dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädigt, zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden kann. Daher erweist sich die Entlassung der Anwärterin als rechtmäßig.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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