Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2025, AZ 10 Sa 31/24
Ausgabe: 10 – 2025
1. Ein Rechtsmittel – hier: eine Berufung – kann Gegenstand einer auch einseitig bleibenden Erledigungserklärung sein (im Anschluss an BGH 12.05.1998 – XI ZR 219/97 – Rn. 11, juris)
2. Für eine solche Erledigungserklärung besteht jedenfalls dann ein Bedürfnis, wenn nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung möglich ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Kläger/Berufungsbeklagte durch die Rücknahme der Klage die ursprünglich zulässige Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin gegenstandslos werden lässt.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…