(Stuttgart) Auch nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes gibt es keinen über den tarifvertraglichen Vergütungsanspruch hinausgehenden zusätzlichen gesetzlichen Vergütungsanspruch für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 21. April 2015, Az.: 1 Ca 448/15 H. Die tarifvertraglichen Vergütungsregelungen im TVöD-V zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst sind auch nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes weiterhin gesetzeskonform.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Mitarbeiter im Rettungsdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-V Anwendung. Der Kläger erhält in Höhe von 2.680,31 € zuzüglich Zulagen. Die tarifliche Wochenarbeitszeit gemäß TVöD beträgt grundsätzlich 39 Wochenstunden. Der Kläger leistet im Rahmen dieser Beschäftigung Bereitschaftsdienste.

Für den Rettungsdienst enthält der TVöD-V eine Sonderregelung für Bereitschaftszeiten, wonach die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten darf.

Der Kläger vertritt die Auffassung, aus den tarifvertraglichen Regelungen ergebe sich, dass er lediglich eine Arbeitszeit von 39 Stunden bezahlt bekäme und die Bereitschaftszeiten darüber hinausgehend nicht gezahlt würden. Der Kläger ist der Ansicht, die tariflichen Regelungen des TVöD zur Vergütung von Bereitschaftszeiten seien seit dem 01. Januar 2015 aufgrund des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unzulässig geworden und ihm stünde nunmehr ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung von 8,50 € pro Stunde für die Bereitschaftszeiten zu.

Das Arbeitsgericht folgte nicht dieser Argumentation und hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger erhalte nach dem TVöD mit seinem Grundgehalt nicht nur die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 39 Stunden vergütet sondern auch die Bereitschaftszeiten bis zu 48 Wochenstunden. Denn die Tarifvertragsparteien hätten ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass der Kläger unter Hinzuziehung von Bereitschaftszeiten Gesamtarbeitsleistungen von bis zu 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt (Vollarbeit zuzüglich Bereitschaftszeiten) erbringen könne.

Danach ist es auch nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes möglich, Bereitschaftszeiten mit dem Grundgehalt abzugelten. Sichergestellt werden muss jedoch, dass die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Solange für die gesamte geleistete Arbeit der Mindeststundenlohn eingehalten wird, ist die (tarifvertragliche) Regelung als zulässig anzusehen.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Klaus-Dieter Franzen
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