(Stuttgart) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung unwirksam, soweit dadurch die Zwangsvollstreckung in die nach § 850d ZPO erweitert pfändbaren Bezüge wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betrieben wird (§ 114 Abs. 3 iVm. § 89 InsO).

Solche Unterhaltsrückstände, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.09.2009, Az.: 6 AZR 369/08, unterliegen als Insolvenzforderungen den allgemeinen Beschränkungen der Einzelvollstreckung in der Insolvenz.

Wird dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt, kann auch in der Wohlverhaltensphase die Zwangsvollstreckung wegen dieser Unterhaltsrückstände nicht betrieben werden. Dem steht das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO entgegen.

Die Klägerin betreibt aus einem vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Vaters erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit ihren Unterhaltsansprüchen die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen, das ihr Vater bei der Beklagten erzielt. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt die Beklagte nur noch den laufenden Unterhalt an die Klägerin ab. Die Klägerin hat Zahlung auch auf den aus der Zeit vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens noch bestehenden Unterhaltsrückstand und Zwangsvollstreckungskosten von zusammen 1.652,54 Euro verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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