Abmahnung — Anstiftung — Arbeitszeitbetrug — Außerordentliche Kündigung — Erschwerniszuschläge — Interessenabwägung Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Mai 2018, Az. 19 Sa 61/17

 

1. Der vorsät­zliche Ver­stoß eines Arbeit­nehmers gegen seine Verpflich­tung, die abgeleis­tete, vom Arbeit­ge­ber nur schw­er zu kon­trol­lierende Arbeit­szeit kor­rekt zu doku­men­tieren, ist an sich geeignet, einen wichti­gen Grund zur außeror­dentlichen Kündi­gung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Ein Arbeit­nehmer, der über Jahre hin­weg monatlich zu den geleis­teten Über­stun­den weit­ere sieben Stun­den sich abze­ich­nen und vergüten lässt, bege­ht eine schw­er­wiegende Pflichtver­let­zung. Er kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, er habe auch son­stige Über­stun­den geleis­tet, die nicht gel­tend gemacht wur­den. Er kann sich auch nicht darauf berufen, ihm wür­den zu Unrecht Erschw­erniszuschläge gem. § 19 TVöD voren­thal­ten. Ein Arbeit­nehmer des öffentlichen Dien­stes kann sich auch nicht darauf berufen, sein Vorge­set­zter habe es gebil­ligt, dass er monatlich fik­tive Über­stun­den in einem Umfang gel­tend macht, der dem Wert der aus Sicht des Arbeit­snehmers und seines Vorge­set­zten zu Unrecht ver­sagten Erschw­erniszuschlä­gen entspricht.

2. In einem solchen Fall ist der Ausspruch ein­er Abmah­nung von dem der Kündi­gung ent­behrlich. Im Rah­men der Inter­essen­ab­wä­gung ist u.a. das Ver­schulden des Arbeit­nehmers zu berück­sichti­gen. Es wirkt sich zu seinen Gun­sten aus, wenn er mit guten Grün­den davon aus­ge­hen durfte, ihm stün­den die ver­sagten Erschw­erniszuschläge auch weit­er­hin zu. Darüber hin­aus ist zu seinen Gun­sten zu berück­sichti­gen, wenn er von ein­er Mitar­bei­t­erin des Per­son­al­bere­ichs zu seinem betrügerischen Ver­hal­ten anges­tiftet wurde und sein unmit­tel­bar­er Vorge­set­zter dieses gebil­ligt und aktiv gedeckt hat.

3. Ist die außeror­dentliche Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es kraft Tar­ifver­trages aus­geschlossen, wirkt sich dies bei der Inter­essen­ab­wä­gung nicht zu Las­ten des Arbeit­nehmers im Ver­gle­ich zu einem Arbeit­nehmer aus, bei dem das nicht der Fall ist.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…

 
 
 
 

Abmahnung — Anstiftung — Arbeitszeitbetrug — Außerordentliche Kündigung — Erschwerniszuschläge — Interessenabwägung Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Mai 2018, Az. 19 Sa 61/17

 

1. Der vorsät­zliche Ver­stoß eines Arbeit­nehmers gegen seine Verpflich­tung, die abgeleis­tete, vom Arbeit­ge­ber nur schw­er zu kon­trol­lierende Arbeit­szeit kor­rekt zu doku­men­tieren, ist an sich geeignet, einen wichti­gen Grund zur außeror­dentlichen Kündi­gung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Ein Arbeit­nehmer, der über Jahre hin­weg monatlich zu den geleis­teten Über­stun­den weit­ere sieben Stun­den sich abze­ich­nen und vergüten lässt, bege­ht eine schw­er­wiegende Pflichtver­let­zung. Er kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, er habe auch son­stige Über­stun­den geleis­tet, die nicht gel­tend gemacht wur­den. Er kann sich auch nicht darauf berufen, ihm wür­den zu Unrecht Erschw­erniszuschläge gem. § 19 TVöD voren­thal­ten. Ein Arbeit­nehmer des öffentlichen Dien­stes kann sich auch nicht darauf berufen, sein Vorge­set­zter habe es gebil­ligt, dass er monatlich fik­tive Über­stun­den in einem Umfang gel­tend macht, der dem Wert der aus Sicht des Arbeit­snehmers und seines Vorge­set­zten zu Unrecht ver­sagten Erschw­erniszuschlä­gen entspricht.

2. In einem solchen Fall ist der Ausspruch ein­er Abmah­nung von dem der Kündi­gung ent­behrlich. Im Rah­men der Inter­essen­ab­wä­gung ist u.a. das Ver­schulden des Arbeit­nehmers zu berück­sichti­gen. Es wirkt sich zu seinen Gun­sten aus, wenn er mit guten Grün­den davon aus­ge­hen durfte, ihm stün­den die ver­sagten Erschw­erniszuschläge auch weit­er­hin zu. Darüber hin­aus ist zu seinen Gun­sten zu berück­sichti­gen, wenn er von ein­er Mitar­bei­t­erin des Per­son­al­bere­ichs zu seinem betrügerischen Ver­hal­ten anges­tiftet wurde und sein unmit­tel­bar­er Vorge­set­zter dieses gebil­ligt und aktiv gedeckt hat.

3. Ist die außeror­dentliche Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es kraft Tar­ifver­trages aus­geschlossen, wirkt sich dies bei der Inter­essen­ab­wä­gung nicht zu Las­ten des Arbeit­nehmers im Ver­gle­ich zu einem Arbeit­nehmer aus, bei dem das nicht der Fall ist.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…