Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.04.2025, AZ 7 Sa 558/23

Ausgabe: 03/04 – 2025

1. Das Mitbestimmungsverfahren nach §§ 70,38 BPersVG und das Mitwirkungsverfahren nach §§ 81, 85 BPersVG sind zwei unterschiedliche Verfahren. Der Arbeitgeber kann zwar beide Verfahren miteinander verbinden, er muss es jedoch nicht.

2. Die ordnungsgemäße Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nach §§ 70, 78 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 BPersVG ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der mit diesen Zielen erklärten Änderungskündigung.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/lag_koel…