Arbeits­gericht Villin­gen-Schwen­nin­gen, Beschluss vom 08.12.2022, AZ 8 Ca 339/21

Aus­gabe: 12–2022

1. Für die Gel­tend­machung von Aktien­bezugsrecht­en konz­ernzuge­höriger Arbeit­nehmer gegenüber der US-amerikanis­chen Mut­terge­sellschaft des deutschen Arbeit­ge­bers beste­ht kein inländis­ch­er Gerichtsstand. 

2. Ohne aus­drück­liche oder kon­klu­dente Erk­lärung der Mitverpflich­tung beste­hen Aktien­bezugsrechte konz­ernzuge­höriger Arbeit­nehmer nur gegenüber der ein­räu­menden (aus­ländis­chen) Aktienge­sellschaft und nicht (auch) gegenüber dem Arbeitgeber.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…