Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 06.04.2021, AZ 19 Sa 51/2

Aus­gabe: 04–2021

1. Obsiegt ein Arbeit­nehmer vor dem Arbeits­gericht mit ein­er Kündi­gungss­chutzk­lage und trägt der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer für die Dauer des noch laufend­en Gerichtsver­fahrens ein “Ange­bot zur Begrün­dung eines Prozes­sar­beitsver­hält­niss­es” an, so ist durch Ausle­gung zu ermit­teln, ob eine Arbeit­sauf­forderung zur Abwen­dung der Zwangsvoll­streck­ung aus dem von dem Arbeit­nehmer erwirk­ten Beschäf­ti­gungsti­tel vor­liegt oder, ob eine Beschäf­ti­gung auf eigen­ständi­ger ver­traglich­er Grund­lage erfol­gen soll, etwa um das Annah­mev­erzugslohn­risiko zu vermeiden.

2. Liegt der zweit­ge­nan­nte Fall vor und weigert sich der Arbeit­nehmer, der die Zwangsvoll­streck­ung ein­geleit­et hat, um seinen tit­ulierten Beschäf­ti­gungsanspruch zu real­isieren, eine schriftliche Vere­in­barung über ein Prozes­sar­beitsver­hält­nis mit seinem Arbeit­ge­ber zu schließen, kann dem Arbeit­nehmer kein böswilliges Unter­lassen, eine ihm zumut­bare Arbeit anzunehmen, ange­lastet wer­den, wenn er darauf beste­ht, auss­chließlich auf­grund des Titels tätig zu wer­den, und sich der Arbeit­ge­ber weigert, den Arbeit­nehmer ohne den Abschluss ein­er Vere­in­barung zu beschäftigen.

Der erziel­bare Ver­di­enst ist auf den Anspruch des Arbeit­nehmers auf Annah­mev­erzugslohn nicht anzurechnen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…